Ratgeber · Kalkulation und Steuer · Stand
Differenzbesteuerung oder Regelbesteuerung: welche gilt für welches Fahrzeug?
Das entscheidet der Einkauf. Kaufen Sie von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem Händler, der selbst nach §25a verkauft, können Sie die Differenzbesteuerung anwenden. Steht auf der Einkaufsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, ziehen Sie diese als Vorsteuer und verkaufen regelbesteuert.
Kalkulation im Rundgang ansehen
Woher kommt das Fahrzeug?
Die Differenzbesteuerung nach §25a UStG setzt voraus, dass beim Einkauf keine Umsatzsteuer geschuldet oder nach der Differenzbesteuerung behandelt wurde. Ob das so ist, steht auf dem Ankaufsbeleg.
- von einer Privatperson: §25a möglich, belegt durch den Ankaufsvertrag
- von einem Kleinunternehmer: §25a möglich, er weist keine Umsatzsteuer aus
- von einem Händler mit dem Hinweis "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung": §25a möglich
- von einer Firma oder einem Händler mit ausgewiesener Umsatzsteuer: Regelbesteuerung, Vorsteuer ziehen
- innergemeinschaftlicher Erwerb aus einem anderen EU-Staat ohne Sonderregelung: Regelbesteuerung
Was ist bei Firmenwagen und Leasingrückläufern?
Diese kommen meist mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Dann ziehen Sie die Vorsteuer aus dem Einkauf und verkaufen das Fahrzeug regelbesteuert mit 19 Prozent auf den vollen Nettopreis. Die Differenzbesteuerung ist für dieses Fahrzeug ausgeschlossen.
Rechnerisch ist das kein Nachteil: Sie haben die Vorsteuer zurückbekommen, und Ihr Rohertrag ergibt sich aus Nettoverkauf minus Nettoeinkauf. Geschäftskunden schätzen solche Fahrzeuge, weil sie selbst Vorsteuer ziehen können.
Darf ich auf die Differenzbesteuerung verzichten?
Ja, für jede einzelne Lieferung (§25a Absatz 8 UStG). Dann verkaufen Sie ein Fahrzeug, das Sie von privat gekauft haben, regelbesteuert und weisen die Umsatzsteuer aus. Eine Vorsteuer aus dem Einkauf gibt es dabei nicht, denn es wurde keine gezahlt.
Das lohnt sich vor allem, wenn ein Geschäftskunde die Vorsteuer ziehen will oder wenn Sie steuerfrei in einen anderen EU-Staat liefern wollen, was mit §25a nicht geht, siehe Fahrzeug ins Ausland verkaufen.
Ein Rechenbeispiel
Sie kaufen ein Fahrzeug von privat für 10.000 Euro und verkaufen es für 13.000 Euro mit §25a. Die Umsatzsteuer beträgt 3.000 mal 19/119, also 478,99 Euro. Ihnen bleiben netto 12.521,01 Euro.
Verzichten Sie für einen Geschäftskunden auf §25a und wollen denselben Nettoerlös, stellen Sie 12.521,01 Euro plus 19 Prozent in Rechnung, also 14.900 Euro. Der Kunde zieht 2.379 Euro Vorsteuer und zahlt im Ergebnis 12.521 Euro statt 13.000 Euro. Für Sie bleibt alles gleich, für ihn ist es 479 Euro günstiger.
Wie wagenpuls den Steuerfall bestimmt
Beim Ankauf wählen Sie die Einkaufsart, und die Software schlägt daraus den Steuerfall vor: Privat, Kleinunternehmer und Händler mit §25a ergeben Differenzbesteuerung, Händler mit ausgewiesener Steuer und EU-Erwerb ergeben Regelbesteuerung, bei der §25a gesperrt ist. Den Vorschlag können Sie je Fahrzeug ändern.
Beim Verkauf schlägt wagenpuls anhand des Käufers vor, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr in Frage kommt. Die Kalkulation rechnet mit dem gewählten Steuerfall, und die Rechnung trägt den Hinweis, den dieser Fall verlangt.
Häufige Fragen
- Kann ich ein regelbesteuert eingekauftes Fahrzeug mit §25a verkaufen?
- Nein. Haben Sie beim Einkauf Umsatzsteuer ausgewiesen bekommen und als Vorsteuer gezogen, ist die Differenzbesteuerung für dieses Fahrzeug ausgeschlossen.
- Was, wenn ich die Herkunft nicht belegen kann?
- Dann trägt die Differenzbesteuerung nicht. Ohne Ankaufsvertrag oder Einkaufsrechnung kann das Finanzamt den vollen Verkaufspreis besteuern. Deshalb gehört zu jedem Ankauf ein Beleg.
- Muss ich mich für alle Fahrzeuge gleich entscheiden?
- Nein. Der Steuerfall wird je Fahrzeug bestimmt, und der Verzicht auf §25a gilt je Lieferung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Zuletzt fachlich geprüft am . Die Angaben sind sorgfältig zusammengetragen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.