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Sonderurlaub: Wann Mitarbeiter bezahlt frei bekommen

Einen gesetzlichen Sonderurlaub mit festen Tagen gibt es nicht. § 616 BGB verpflichtet den Arbeitgeber aber, das Gehalt weiterzuzahlen, wenn ein Mitarbeiter für kurze Zeit aus persönlichem Grund ohne eigenes Verschulden verhindert ist, etwa bei der eigenen Hochzeit, der Geburt eines Kindes oder einem Todesfall in der Familie. Der Arbeitsvertrag kann das ausschließen.

Was sagt das Gesetz?

§ 616 BGB nennt weder Anlässe noch Tage. Der Mitarbeiter behält seinen Lohn, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit gehindert ist. Was darunter fällt, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und der Praxis.

Welche Anlässe und wie viele Tage sind üblich?

Als Richtwerte, ohne gesetzliche Festlegung:

  • eigene Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft: ein bis zwei Tage
  • Geburt des eigenen Kindes: ein Tag
  • Tod des Ehepartners, eines Kindes oder Elternteils: ein bis zwei Tage
  • Umzug: nur, wenn Vertrag oder Tarif es vorsehen oder der Umzug dienstlich veranlasst ist

Kann der Arbeitgeber den Anspruch ausschließen?

Ja. § 616 BGB ist abdingbar, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ihn einschränken oder ganz ausschließen. Dann bleibt meist nur unbezahlte Freistellung oder ein regulärer Urlaubstag. Fällt der Anlass in einen ohnehin laufenden Urlaub, besteht kein zusätzlicher Anspruch, weil an diesem Tag keine Arbeitspflicht besteht.

Wie führe ich Sonderurlaub nach?

Sonderurlaub gehört nicht auf das Urlaubskonto. In wagenpuls tragen Sie ihn als eigene Art mit Anlass ein; er zählt getrennt vom Jahresurlaub und steht im Urlaubsplan mit dem Kürzel S. Siehe Urlaub, Sonderurlaub und Krankheit erfassen.

Häufige Fragen

Gibt es Sonderurlaub für einen Umzug?
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Üblich ist er, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist oder Arbeits- oder Tarifvertrag ihn vorsehen.
Wird Sonderurlaub vom Jahresurlaub abgezogen?
Nein. Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung neben dem Erholungsurlaub und mindert den Urlaubsanspruch nicht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Zuletzt fachlich geprüft am . Die Angaben sind sorgfältig zusammengetragen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.

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