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Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen: was seit 2022 im Kaufvertrag stehen muss
Eine Klausel in den AGB oder im Kleingedruckten reicht seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Der Verbraucher muss vor seiner Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen werden, und sie muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart sein (§476 Abs. 2 BGB). Fehlt eines davon, gelten zwei Jahre.
Was hat sich 2022 geändert?
Mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie gilt seit dem 1. Januar 2022 eine neue Fassung von §476 BGB. Die Verkürzung auf ein Jahr ist bei gebrauchten Waren weiter erlaubt, aber nur unter zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen.
Vorher genügte eine wirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Händlerverträge und Muster im Netz stammen aus dieser Zeit und enthalten die Verkürzung noch als einen Satz unter vielen. Gegenüber Verbrauchern wirkt dieser Satz heute nicht mehr.
Was heißt "eigens in Kenntnis gesetzt"?
Der Käufer muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung gezielt auf die Verkürzung hingewiesen werden, nicht nur irgendwo im Vertragstext darauf stoßen können. Der Hinweis muss erkennbar für sich stehen, etwa als eigener, hervorgehobener Absatz vor der Unterschrift oder als eigenes Blatt.
Weil Sie im Streit beweisen müssen, dass der Hinweis vor Vertragsschluss erfolgte, gehört er schriftlich in die Unterlagen, die der Kunde vor der Unterschrift sieht.
Was heißt "ausdrücklich und gesondert vereinbart"?
Die Verkürzung muss als eigene Vereinbarung im Vertrag stehen, nicht versteckt in einer Klausel über etwas anderes. Wie streng "gesondert" auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Nach aktueller Rechtsprechung trägt ein eigenes Anlagenblatt mit der Verkürzungsabrede, das der Käufer gesondert unterschreibt, wenn er vorher rechtzeitig und eigens darauf hingewiesen wurde (LG München I, Urteil vom 28.04.2025, Aktenzeichen 22 O 134/25). Steht die Verkürzung dagegen nur in AGB oder im Fließtext, ist sie unwirksam, und es gelten zwei Jahre.
Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer eigenen Erklärung, die der Käufer gesondert bestätigt, etwa durch eine eigene Unterschrift oder einen eigenen Haken unter genau diesem Punkt. Ein Landgerichtsurteil ist keine gefestigte Rechtsprechung; im Zweifel lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt prüfen.
Was trotz Verkürzung bleibt
Die Verkürzung betrifft die Verjährung der Mängelansprüche, nicht den Schadensersatz. Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und für grobes Verschulden lässt sich nach §309 Nummer 7 BGB in vorformulierten Verträgen nicht beschränken; die Klausel muss diese Fälle ausnehmen, sonst ist sie insgesamt angreifbar.
Arglistig verschwiegene Mängel sind nie gedeckt (§444 BGB). Und die Beweislastumkehr im ersten Jahr gilt unabhängig von der Verkürzung.
Lohnt sich die Verkürzung?
Sie schneidet das zweite Jahr ab, in dem der Käufer ohnehin beweisen muss, dass der Mangel schon bei Übergabe da war. Der Gewinn an Sicherheit ist also kleiner, als es scheint. Das Risiko ist dagegen konkret: Ist die Form nicht eingehalten, gelten zwei Jahre, und Sie haben sich darauf verlassen.
Viele Händler verzichten deshalb auf die Verkürzung und setzen auf saubere Dokumentation von Zustand und bekannten Mängeln.
Wie wagenpuls die Verkürzung umsetzt
Beim Verkauf an einen Verbraucher gilt im Kaufvertrag ohne Ihre Wahl die gesetzliche Frist von zwei Jahren ab Übergabe. Die Verkürzung wählen Sie im Abschluss oder im Entwurf ausdrücklich unter Verjährung der Mängelansprüche. Der Vertragstext selbst verkürzt dann nichts, er verweist nur auf die Anlage.
Die Anlage steht auf einem eigenen Blatt: oben ein abgesetzter Hinweis vor der Unterschrift, darunter die Vereinbarung in einfachen Worten, mit Beginn der Frist bei Ablieferung und den Ausnahmen nach §309 Nummer 7 BGB, ganz unten eigene Unterschriftszeilen für beide Seiten. Auf Papier legen Sie dem Käufer das Blatt vor dem Vertrag vor und lassen es eigens unterschreiben.
Bei der digitalen Unterschrift steht die Vereinbarung auf der Unterschriftsseite in einem eigenen Kasten vor dem Unterschriftsfeld, mit einem eigenen, nicht vorausgewählten Haken. Ohne den Haken lässt sich nicht unterschreiben, das prüft auch der Server. Wortlaut und Zeitpunkt des Hakens stehen auf der Protokollseite des PDFs und im Verlauf des Vorgangs.
Verträge, die Ihre Kunden vor dem 13.10.2026 unterschrieben haben, bleiben unverändert. Offene Entwürfe aus dieser Zeit gelten beim nächsten Öffnen mit zwei Jahren.
Häufige Fragen
- Reicht ein Satz im Kleingedruckten?
- Nein, gegenüber Verbrauchern nicht mehr. Die Verkürzung braucht einen eigenen Hinweis vor Vertragsschluss und eine gesonderte Vereinbarung. Ein Satz in AGB oder Fließtext erfüllt keins von beiden.
- Muss der Kunde die Verkürzung extra unterschreiben?
- Das Gesetz schreibt keine eigene Unterschrift vor, verlangt aber eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung. Ein eigenes Blatt mit eigener Unterschrift oder ein eigener Haken unter dem Punkt ist nach aktueller Rechtsprechung der sicherste Weg, das im Streit zu belegen (LG München I, 22 O 134/25).
- Gilt die Verkürzung auch beim Verkauf an Unternehmer?
- Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen nicht. Dort können Sie die Sachmängelhaftung sogar ganz ausschließen.
- Verkürzt sich damit auch die Beweislastumkehr?
- Nein. Die Vermutung, dass ein Mangel im ersten Jahr schon bei Übergabe da war, gilt unabhängig davon ein Jahr lang.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Zuletzt fachlich geprüft am . Die Angaben sind sorgfältig zusammengetragen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.