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Bargeld beim Autokauf ab Juli 2027: höchstens 10.000 Euro

Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Händler Barzahlungen nur noch bis 10.000 Euro annehmen, so die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, Art. 80). Die Grenze gilt je Geschäft, auch wenn in Teilen gezahlt wird. Im Gegenzug fallen gewöhnliche Kfz-Händler nach heutigem Stand weitgehend aus den Sorgfaltspflichten des Geldwäscherechts heraus.

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Was gilt ab dem 10. Juli 2027?

Wer mit Gütern handelt, darf Barzahlungen nur noch bis zu einem Betrag von 10.000 Euro annehmen oder leisten (Art. 80 der Verordnung (EU) 2024/1624). Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ein deutsches Gesetz ist dafür nicht nötig. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen.

Für Sie heißt das: Ein Fahrzeug für 18.000 Euro kann der Kunde nicht mehr vollständig bar bezahlen. Mindestens 8.000 Euro müssen unbar fließen, per Überweisung, Karte oder Finanzierung.

Gilt die Grenze auch für Anzahlungen und Teilzahlungen?

Ja. Die Grenze gilt auch, wenn der Betrag in mehreren Vorgängen gezahlt wird, die zusammenzuhängen scheinen. Anzahlung und Restzahlung für dasselbe Fahrzeug werden also zusammengerechnet. Eine Barzahlung in zwei Teilen von je 6.000 Euro ist nicht erlaubt.

Eine Inzahlungnahme ist keine Barzahlung. Der angerechnete Wert des Altfahrzeugs zählt nicht zur Grenze.

Gilt die Grenze auch zwischen Privatleuten?

Nein. Art. 80 betrifft Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen. Verkauft eine Privatperson ihr Auto an eine andere, gilt die Grenze nicht. Kaufen Sie als Händler von privat an, sind Sie aber selbst derjenige, der zahlt, und dürfen dann nicht mehr als 10.000 Euro bar auszahlen.

Was ändert sich an den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz?

Heute müssen Kfz-Händler bei Barzahlungen ab 10.000 Euro den Käufer identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten klären und alles fünf Jahre aufbewahren, siehe Barzahlung ab 10.000 Euro.

Mit der Bargeldgrenze sind solche Zahlungen nicht mehr möglich. Nach der EU-Verordnung bleiben deshalb nur noch Händler bestimmter hochwertiger Güter Verpflichtete, bei Kraftfahrzeugen ab einem Preis von 250.000 Euro. Der gewöhnliche Gebrauchtwagenhandel fällt nach heutigem Stand aus dem Kreis der Verpflichteten heraus. Wie Deutschland das Geldwäschegesetz anpasst, steht noch nicht fest (Stand Oktober 2026).

Was Sie bis dahin umstellen sollten

Am besten schon jetzt, damit es im Juli 2027 keine Diskussion am Übergabetag gibt.

  • Kunden schon bei der Anzahlung sagen, dass höchstens 10.000 Euro bar möglich sind
  • Zahlungsweise im Kaufvertrag festhalten: wie viel bar, wie viel unbar
  • Echtzeitüberweisung oder Kartenzahlung für den Rest anbieten
  • Finanzierung als Alternative vorbereiten
  • beim Ankauf von privat über 10.000 Euro überweisen statt bar auszahlen
  • Kassenbuch und Barquittungen weiter sauber führen

Wie wagenpuls Barzahlungen heute prüft

Die Software zählt bare Anzahlungen und die bare Restzahlung je Fahrzeug zusammen. Erreicht die Summe 10.000 Euro, verlangt sie vor dem Abschluss die Angaben nach dem Geldwäschegesetz und hält den Verkauf an, bis sie vollständig sind. Barzahlungen landen im Kassenbuch.

Die Regel ab Juli 2027 bauen wir rechtzeitig ein. Bis dahin gilt die heutige Prüfung.

Häufige Fragen

Gilt die Grenze je Fahrzeug oder je Kunde?
Je Geschäft, und zusammenhängende Teilzahlungen werden zusammengerechnet. Kauft ein Kunde zwei Fahrzeuge in einem Geschäft, liegt die Grenze für beide zusammen bei 10.000 Euro.
Darf der Kunde die Barzahlung stückeln?
Nein. Mehrere Barzahlungen, die erkennbar zu demselben Kauf gehören, zählen zusammen. Das Stückeln ist gerade der Fall, den die Verordnung ausschließen will.
Ab welchem Betrag muss ich den Käufer bis Juli 2027 identifizieren?
Nach dem Geldwäschegesetz bei Barzahlungen ab 10.000 Euro. Die oft genannten 3.000 Euro beziehen sich auf Verpflichtete nach der neuen EU-Verordnung, zu denen der gewöhnliche Autohandel künftig nicht mehr gehört.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Zuletzt fachlich geprüft am . Die Angaben sind sorgfältig zusammengetragen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.

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