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Barzahlung ab 10.000 Euro: was das Geldwäschegesetz verlangt
Ein Güterhändler muss den Käufer identifizieren, sobald er je Geschäft 10.000 Euro oder mehr in bar annimmt. Die Software prüft die Schwelle über Anzahlung und Restzahlung hinweg und lässt den Abschluss erst zu, wenn die Angaben vollständig sind.
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Wann die Pflicht greift
§10 Abs. 6a GwG: Wer gewerblich mit Gütern handelt, muss den Vertragspartner identifizieren, wenn er Bargeld von 10.000 Euro oder mehr annimmt, je Geschäft. Anzahlung und Restzahlung zählen zusammen. Wer 9.000 Euro Anzahlung und 3.000 Euro Rest bar nimmt, ist drin.
Die Software rechnet genau so: Alle bar geleisteten Anzahlungen auf das Fahrzeug plus die Restzahlung, wenn sie bar kommt. Erst ab der Schwelle erscheint der Block im Abschluss, darunter stört er nicht.
Was festgehalten wird
§11 Abs. 4 GwG nennt die Angaben: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, dazu Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises. Die Software fragt ab, was in der Kundenakte noch fehlt, und schreibt es mit dem Datum der Identifizierung dorthin.
Die Kopie des Ausweises ist ausdrücklich erlaubt (§8 Abs. 2 GwG). Sie nehmen sie in der Kundenakte mit dem Telefon auf. Aufbewahrt wird fünf Jahre (§8 Abs. 4 GwG), die Software löscht nichts von allein.
Was sich ab Juli 2027 ändert
Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Händler nach der EU-Geldwäscheverordnung Barzahlungen nur noch bis 10.000 Euro annehmen. Die Identifizierungspflicht dieses Artikels läuft damit für den gewöhnlichen Autohandel ins Leere, weil solche Barzahlungen nicht mehr erlaubt sind. Was Sie bis dahin umstellen sollten, steht unter Bargeld beim Autokauf ab Juli 2027.
Was die Software nicht tut
Sie prüft nicht den wirtschaftlich Berechtigten einer Firma (§3 GwG). Bei einer GmbH mit einem Gesellschafter ist er offensichtlich, bei verschachtelten Beteiligungen ein Fall für den Steuerberater. Sie erstattet auch keine Verdachtsmeldung an die FIU, das bleibt eine Entscheidung des Händlers.
Ob der Betrieb darüber hinaus ein Risikomanagement nach §4 GwG braucht, hängt von der Größe ab. Das klärt die Kanzlei, nicht die Software.
Häufige Fragen
- Der Kunde zahlt 9.500 Euro bar und 500 Euro per Überweisung. Muss ich identifizieren?
- Nein. Gezählt wird nur das Bargeld, und 9.500 liegt unter der Schwelle. Zahlt er die 500 später auch bar, ist die Schwelle erreicht.
- Kann ich die Angaben nachträglich eintragen?
- Ja, in der Kundenakte unter Bearbeiten. Beim Abschluss ist es aber bequemer, weil die Software nur die fehlenden Felder zeigt und der Ausweis ohnehin auf dem Tresen liegt.
Zuletzt fachlich geprüft am . Die Angaben sind sorgfältig zusammengetragen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.